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Ausländische Berufstitel

Ärztliche Titel und Bildungsgänge

Die wichtigste schweizerische Rechtsgrundlage für die ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung sind das Medizinalberufegesetz (MedBG) und die Medizinalberufeverordnung (MedBV). Darin werden auch die ärztliche Berufsausübung und das Medizinalberuferegister (MedReg) geregelt.

Aus- und Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung in der EU

Alle in der EU-Richtlinie 2005/36 aufgeführten Facharzttitel sind in den jeweiligen Ländern Europas gegenseitig anerkannt und müssen den Minimalstandards der Richtlinie entsprechen. Zwischen der Schweiz und der EU besteht seit 2002 mit dem Freizügigkeitsabkommen ein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Das Abkommen verweist in seinem Anhang III auf die für die Schweiz anwendbare EU-Richtlinie und listet die eidgenössischen Facharzttitel entsprechend den Fachgebietsrubriken der EU-Richtlinie auf. Das Bundesamt für Gesundheit bzw. dessen Medizinalberufekommission (MEBEKO) muss, gestützt auf den Staatsvertrag, die in der Richtlinie aufgeführten Diplome und Facharzttitel automatisch, d.h. ohne Prüfung des konkret absolvierten Weiterbildungscurriculums, anerkennen. Das Gleiche gilt auch für die Anerkennung von eidgenössischen Diplomen und Titeln in den Mitgliedstaaten der EU.

Praktischer Arzt und Allgemeinmediziner

Der in der Schweiz vergebene Titel "Praktischer Arzt / Praktische Ärztin" entspricht in Europa dem Titel des Allgemeinmediziners gemäss Artikel 28 und Anhang 5.1.4 der Richtlinie 2005/36/EG.
Der Titel «Facharzt für Allgemeinmedizin» wurde in der Schweiz im Jahr 2013 aufgehoben und durch den Titel "Facharzt für Allgemeine Innere Medizin" abgelöst. Dieser umfasst sowohl die Allgemeinmediziner (mit einer Weiterbildung, die den Schweizer Kriterien entspricht) als auch die Internisten.

Diese Änderung wurde unter anderem wegen der unterschiedlichen Ausbildung der Allgemeinmediziner in der EU und in der Schweiz vorgenommen.

Weiterbildungsdauer

Die Mindestdauer der Weiterbildung wurde in der EU per 1. Januar 2006 von 2 auf 3 Jahre erhöht (Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG).

Um als praktische/r Arzt/Ärztin arbeiten zu können (entspricht einem Titel in Allgemeinmedizin auf europäischer Ebene gemäss Anhang 5.1.4 "Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner" der Richtlinie 2005/36 EG, S. 89), muss man seit 2006 eine 3-jährige Weiterbildung absolviert haben.

Für europäische Ärztinnen und Ärzte, die ihre fachärztliche Ausbildung vor dem Stichtag des Ausbildungstitels ihres jeweiligen Landes gemäss Anhang 5.1.2 der Richtlinie 2005/36 EG begonnen haben ("Ausbildungsnachweise für den Facharzt", S. 60), gibt es in Artikel 23 der Richtlinie 2005/36 EG eine Sonderregelung, wonach diese ein erworbenes Recht auf Anerkennung haben, sofern nachgewiesen wird, dass sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt haben.

Analog zu dieser Bestimmung müssen Ärzte, die in der Schweiz in einer Region mit Zulassungseinschränkung ambulant tätig sein möchten, 3 Jahre in einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Die ständerätliche Gesundheitskommission und der Nationalrat haben die Fortführung dieser Regelung, die auch von der FMH befürwortet wird, kürzlich bestätigt.

Aus- und Weiterbildung ausserhalb der EU

Mangels eines entsprechenden Staatsvertrags sind die ausserhalb der EU erworbenen Berufsqualifikationen grundsätzlich nicht direkt und nur unter klar definierten Bedingungen gegebenenfalls indirekt über einen Mitgliedstaat der EU anerkennbar. Ausländische Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz einen eidgenössischen Facharzttitel erwerben möchten, müssen sich in jedem Fall über ein von der MEBEKO formell anerkanntes ausländisches Arztdiplom ausweisen oder gegebenenfalls das eidgenössische Staatsexamen absolvieren.

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Siehe auch

MedBG
MedBV
MedReg
Medizinalberufekommission (MEBEKO)


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