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Ausserkantonale Hospitalisierung

Die Patienten haben in der gesamten Schweiz die freie Spitalwahl. Nichtsdestotrotz bezahlen der Kanton und die Versicherer nur Hospitalisierungen in Spitälern und Kliniken auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten oder des Standortkantons des Spitals bzw. der Klinik und nur in Höhe des Tarifs, der im Wohnkanton des Patienten gilt.

Freie Spitalwahl bedeutet also nicht, dass die Hospitalisierung automatisch und vollständig bezahlt wird. Wie bis anhin muss für eine vollständige Kostenübernahme weiterhin ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt werden, so wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorsieht. Der behandelnde Arzt oder der Spitalarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Folgen einer ausserkantonalen Hospitalisierung informieren.

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Siehe auch

Dienststelle für Gesundheitswesen (DGW)


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