NOTFÄLLE
Diese jederzeit erreichbare Telefonnummer ermöglicht es ihnen, für eine telefonische Beratung mit einem Arzt in Kontakt zu treten oder die spezifischen Notfallnummern zu erreichen (Pädiatrische Notfalldienst, psychiatrischer Notfalldienst, zahnärztlicher Notfalldienst, oder Notdienstapotheke).
| LEBENSBEDROHLICHE NOTFÄLLE | 144 |
| NICHT LEBENSBEDROHLICHE NOTFÄLLE 24/24 - 7/7 | 0848 200 300 |
Pflegende AngehörigeDie Einführung der Notfallkarte für pflegende Angehörige ermöglicht es medizinischem Fachpersonal, im Falle einer plötzlichen Nichtverfügbarkeit der pflegenden Person Kontakt zu Vertrauenspersonen aufzunehmen.
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HOSPITALISIERUNG AUSSERHALB DES KANTONS
Die Patienten haben in der ganzen Schweiz freie Wahl des Spitals. Die Kantone und die Grundkrankenversicherung finanzieren jedoch nur Spitalaufenthalte in Spitälern und Kliniken, die auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten oder des Kantons, in dem sich die Einrichtung befindet, aufgeführt sind, und nur bis zur Höhe des im Wohnkanton des Patienten geltenden Tarifs.
Die freie Wahl des Spitals geht also nicht mit einer automatischen und vollständigen Erstattung der Spitalkosten einher. Wie bisher muss für eine vollständige Kostenübernahme vom Arzt ein Antrag auf Kostengutsprache gestellt werden, wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorsieht. Der behandelnde Arzt oder der Krankenhausarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Auswirkungen eines Spitalaufenthalts ausserhalb des Kantons informieren.